Haushaltszugehörigkeit beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
||||
Liegen die Voraussetzungen für einen Entlastungsbetrag vor, begründet die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 5.2.2015. In dem entschiedenen Fall war die Tochter in der Wohnung ihres Vaters gemeldet, lebte aber in einer eigenen Wohnung. Nach der BFH-Entscheidung kann der Alleinerziehende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag auch dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt. *Anmerkung: Am 10.7.2015 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zu. Danach erhöht sich u. a. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Jahr 2015 von bisher 1.308 € auf 1.908 € und für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 €. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |