Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht für abhängig Beschäftigte
ab dem 1.1.2015 einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts von mindestens
8,50 € brutto je Zeitstunde vor. Mit Beschlüssen vom 1.7.2015 hat
das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 3 Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz
nicht zur Entscheidung angenommen, da sie sich als unzulässig erwiesen
haben.
- Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland sind verpflichtet, ihren
im Inland beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in
Höhe des Mindestlohns zu bezahlen. Des Weiteren enthält das MiLoG
Meldepflichten gegenüber der Zollverwaltung sowie Dokumentationspflichten.
Eine Verfassungsbeschwerde von 14 ausländischen, auch im Inland tätigen
Transportunternehmen genügt nach Auffassung des BVerfG nicht dem Grundsatz
der Subsidiarität, denn die Unternehmen sind gehalten, sich zunächst
an die Fachgerichte zu wenden.
- Jugendliche (bis 18 Jahre) ohne abgeschlossene
Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf Mindestlohn. Dagegen wandte
sich ein 17-jähriger Arbeitnehmer in der Systemgastronomie, der eine
Verletzung des Grundgesetzes rügt, weil Volljährige für dieselbe
Tätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Auch hier müssen
nach Auffassung des BVerfG zunächst die Fachgerichte entscheiden.
- Eine
Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich verzögerte Einführung des
Mindestlohnes für Zeitungszusteller war mangels hinreichender
Angaben zur tatsächlichen Situation nicht genügend substantiiert
und deswegen ebenfalls als unzulässig erklärt worden.
Anmerkung: In einer Pressemitteilung vom 1.7.2015 teilt der Deutsche
Steuerberaterverband mit, dass nach einer Ankündigung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales die Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten
im Wege einer Rechtsverordnung gelockert werden sollen. So soll die Pflicht
zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nur für Arbeitnehmer gelten, deren
regelmäßiges monatliches Entgelt unter 2.000 € liegt (derzeit
2.958 €); mitarbeitende Familienangehörige sollen von den Aufzeichnungspflichten
vollständig ausgenommen werden. Die Haftung des Auftraggebers soll auf
Fälle begrenzt werden, in denen ein Unternehmer eigene vertragliche Pflichten
an andere Unternehmen weiterreicht. |