Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer teilweise verfassungswidrig |
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Die Vorschriften sind zwar zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss jedoch bis spätestens 30.6.2016 eine Neuregelung treffen. Die Fortgeltung der "verfassungswidrigen" Normen begründet jedoch keinen Vertrauensschutz gegenüber einer bis zur Urteilsverkündung (17.12.2014) rückwirkenden Neuregelung, die einer exzessiven Ausnutzung der gleichheitswidrigen Regelungen im ErbStG die Anerkennung versagt. D. h. der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet die verfassungswidrige Norm über den 17.12.2014 hinaus anzuwenden. Ob er davon Gebrauch macht, steht zzt. noch nicht fest. In einer Pressemitteilung vom 17.12.2014 teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass die Bundesregierung an den Maximen - keine Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Belastung und verfassungskonforme Begünstigung übertragenen betrieblichen Vermögens - festhalten will. Anmerkung: Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass die Neuregelungen den Vorgaben des BVerfG entsprechen müssen. Auch wenn dem Gesetzgeber eine Frist bis 30.6.2016 zur Änderung des ErbStG eingeräumt wurde, kann eine rückwirkende Änderung dazu führen, dass Gestaltungen dann nicht die erhofften Steuervorteile nach sich ziehen. Des Weiteren muss davon ausgegangen werden, dass das ErbStG nach dem 30.6.2016 nicht unbedingt vorteilhafter sein wird als davor. |
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