Erdienenskriterien für Pensionszusagen bei mittelbarer Erhöhung


Bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an, wenn die GmbH einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte.

Bei einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen können. Das wird dann nicht angenommen, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine derart kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann.

Ein Versorgungsanspruch ist von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung über 50 %) grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt. Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Versorgungsanspruch grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn dieser Zeitraum zwar mindestens 3 Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber mindestens 12 Jahre angehört. Werden die Fristen unterschritten, sind sämtliche Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als vGA zu behandeln.

Für eine nachträgliche Erhöhung einer erteilten Pensionszusage durch Anhebung des Bemessungssatzes vom ruhegehaltsfähigen Gehalt gelten dieselben Maßstäbe wie für Erstzusagen auf eine Versorgungsanwartschaft. Eine nachträgliche Zusage ist danach eigenständig auf ihre Erdienbarkeit zu prüfen.

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) am 9.12.2013 entschiedenen Fall wurden mittelbar die Pensionsansprüche durch Erhöhung der bemessungsrelevanten Aktivbezüge verändert. Das FG ist der Ansicht, dass auch solche "indirekten" Anwartschaftserhöhungen jedenfalls dann an den Erdienbarkeitsgrundsätzen zu messen sind, wenn die Gehaltssteigerung zu einer "spürbaren Anhebung der Anwartschaftszusage zum Ende des Berufslebens des Geschäftsführers" führt.

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