Minijobber, deren Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2012 begründet
wurde, sind von der Rentenversicherungspflicht befreit, hatten aber die Möglichkeit
zur Versicherungspflicht zu optieren.
Ab dem 1.1.2013 wurde für Minijobber die Versicherungspflicht in
der Rentenversicherung (RV) als Regelfall eingeführt. Sie haben
demnach den pauschalen RV-Beitrag des Arbeitgebers von 15 % bis zum
allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen RV von 18,9 % im Jahr 2013 zu
ergänzen.
Beispiel: Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450 beträgt
der RV-Beitrag (450 x 18,9 % =) 85,05 . Der Arbeitgeber übernimmt
(450 x 15 % =) 67,50 , der Arbeitnehmer trägt demnach 17,55 .
Bitte beachten Sie jedoch, dass die monatliche
Mindestbeitragsbemessungsgrenze in der RV ab dem 1.1.2013 175 beträgt
und der Eigenanteil in späteren Jahren sich so verändert wie der
Beitragssatz.
Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 150 beträgt der
RV-Mindestbeitrag (175 x 18,9 % =) 33,08 . Entsprechend übernimmt
der Arbeitgeber (150 x 15 % =) 22,50 . Der Arbeitnehmer trägt
demnach die Differenz zum Mindestbeitrag in Höhe von 10,58 .
Durch die RV-Pflicht ergeben sich für Minijobber aber folgende
Vorteile:
- Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang auf die
erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für alle
Leistungen der Rentenversicherung angerechnet.
- Durch die Berücksichtigung als vollwertige Pflichtbeitragszeit
kann der Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung
(Rehabilitationsleistungen, Renten wegen Erwerbsminderung) erfüllt
oder aufrechterhalten werden. Das Entgelt wird in voller Höhe für
die Rentenberechnung berücksichtigt. Bei einer Befreiung des
Arbeitnehmers von der Rentenversicherungspflicht zählen die Beschäftigungszeiten
nur anteilig für die Wartezeiten. Die Rente errechnet sich dann nur
aus dem Arbeitgeberanteil.
- Durch die Aufstockung kann sich im Einzelfall ein früherer
Rentenbeginn ergeben.
- Der Minijobber erfüllt durch die Aufstockung die
Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit
staatlicher Förderung (Riester-Förderung) für sich und
gegebenenfalls sogar für den Ehepartner. Die Zahlung eines jährlichen
Eigenbeitrags von 60 kann bei Minijobbern schon ausreichen, um
die volle Zulage zu erhalten. Die Grundzulage beträgt 154
und für Kinder 185 pro Jahr. Für Kinder, die ab dem
1.1.2008 geboren wurden, werden 300 pro Jahr gewährt.
Das Gesetz räumt grundsätzlich die Möglichkeit ein,
sich - auch später noch - von der RV-Pflicht befreien zu lassen. Die
Befreiung wirkt aber erst nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Meldung bei der Minijobzentrale eingegangen ist. |