Aushangpflichten für Arbeitgeber |
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Eine Pflicht zum Aushang oder zur Auslage entsteht insbesondere dann, wenn in der Arbeitsstätte Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften anzuwenden sind, die Aushangs- oder Auslagebestimmungen enthalten. Manche Aushangs-/Auslagepflichten sind an die Beschäftigungszahl geknüpft. So sind das Arbeitszeitgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften (je nach Branche) bereits bei regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern auszuhängen bzw. bekannt zu geben. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist bei Beschäftigung mindestens eines Jugendlichen und das Mutterschutzgesetz erst bei einer regelmäßigen Beschäftigung von mehr als drei Frauen bekannt zu geben. In jedem Fall muss für den Mitarbeiter die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Üblicherweise erfolgt ein Aushang an einem sog. Schwarzen Brett an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes. Anmerkung: Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 geahndet werden. Hinzu kommen i. d. R. noch die Kosten eines Verfahrens, die der Arbeitgeber zu tragen hat. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |