Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum für die Erbschaft- und Schenkungsteuer |
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Diese Grundsätze sind nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt auch auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu übertragen. Die Instandhaltungsrücklage ist demnach neben dem Wohnungseigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und zu bewerten. Daher ist in den Fällen, in denen Wohnungs- oder Teileigentum übertragen wird, die Höhe der Instandhaltungsrücklage zu ermitteln. Sofern diese Rücklage mehreren Personen zusteht, ist eine gesonderte Feststellung durchzuführen. |
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