Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH


Zum Arbeitslohn zählt der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23.4.2009 auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt, dem die private Nutzung des Pkw im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet worden ist. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

Eine vGA ist lediglich in den Fällen anzusetzen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt. Allerdings liegt bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den vertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gemeint sind, sondern lediglich "auf dem Papier stehen", da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht duldet. Unterbindet der Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedarf der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der immer auch zu berücksichtigen ist, dass die "vertragswidrige" Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln kann.

Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass es für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne zu beurteilen ist, anders als im Sozialversicherungsrecht nicht darauf ankommt, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Allerdings sind Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50 % des Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig nicht Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts.

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