Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen |
||||
Der BFH hatte bisher nur in Fällen von GmbHs entschieden, dass der Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich ist, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt, trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers tatsächlich bestanden hat, weil für ihn eine Obliegenheit besteht, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. Mit dem jetzigen Urteil werden diese Anforderungen auf alle Unternehmer - unabhängig von der Rechtsform - erweitert. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |