Gesetzliche Klarstellung zur Rentenversicherungspflicht bei selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern


Seit dem 1.1.1999 sind selbstständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH).

Das Bundessozialgericht vertrat in seinem Urteil vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R) die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die des selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen sei.

Dies hätte die für die Praxis unerwünschte Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern rentenversicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen.

Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits im Vorfeld beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten. Der Gesetzgeber hat nunmehr mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 eine Festlegung zugunsten der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer herbeigeführt. Danach sind versicherungspflichtig u. a. selbstständig Tätige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. Maßgebend ist demnach, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.

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