Änderung bei den "kurzfristigen Beschäftigungen" ab 1.4.2003 |
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Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wird, ist der maßgebliche Zeitraum nunmehr das Kalenderjahr und nicht mehr der Jahreszeitraum. Diese Änderung gilt ab dem 1.4.2003. Beispiel: Eine Hausfrau nimmt am 1.6.2003 eine Beschäftigung als Verkäuferin auf, die von vornherein bis zum 30.6. befristet ist (Urlaubsvertretung, sechs Arbeitstage wöchentlich). Die Hausfrau war schon vom 1.2. bis 15.2.2003 (15 Kalendertage, Fünf-Tage-Woche) beschäftigt. Die Beschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei, da sie zusammen mit der bereits im Jahr 2003 verrichteten Beschäftigung die Grenze von zwei Monaten nicht überschreitet. * Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1.1.2015 werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage ausgeweitet. Die Regelung ist zunächst auf 4 Jahre - bis zum 31.12.2018 - begrenzt. |
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