Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen |
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Für den GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies, dass nunmehr auch bei unterbliebener Lohnzahlung eine Haftung für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht kommt. Der BGH hat dazu ausgeführt, das für das Verwirklichen des Straftatbestandes entscheidende Vorenthalten der Beiträge gegenüber den zuständigen Stellen verlange lediglich die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit. Von einem "untreuähnlichen Verhalten" des Arbeitgebers als die Strafbarkeit erst begründendem Element könne nach der heutigen Rechtslage nicht mehr ausgegangen werden. (BGH-Urt. v. 9.1.2001 VI ZR 407/99 u. 119/00, siehe auch BGH-Urt. VI ZR 90/99 vom 16.5.2000) |
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