Mietverträge mit Angehörigen |
||||
Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen je nach Lage des Falles unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. An den Nachweis, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, werden um so strengere Anforderungen gestellt, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten. Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages ist daher, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache und Höhe der zu entrichtenden Miete stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. (BFH-Urt. v. 20.10.1997 - IX R 38/97) |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |