Vereinbarung von 4%iger Bearbeitungsgebühr statt Vorfälligkeitsentschädigung ist unwirksam |
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Dem Bundesgerichtshof lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Eine Bank gewährte einem Kunden ein Wohnraumförderdarlehen in Höhe von 20.000 €. Finanziert wurde das Darlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Im Darlehnsvertrag war geregelt, dass eine vorzeitige Rückzahlung, ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, möglich ist. Die Bank berechnete jedoch eine 4%ige Bearbeitungsgebühr und behielt 800 € bei der Darlehensauszahlung ein. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf die Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten. Die vom Darlehensnehmer im ungünstigsten Fall zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung ist damit stets geringer als der von der Bank nach den Darlehensbedingungen einbehaltene Abzugsbetrag von 4 % des gesamten Darlehennennbetrags. |
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