Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Anrechnung anderweitigen Erwerbs bei GmbH-Geschäftsführer |
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Der Handlungsgehilfe muss sich auf die Karenzentschädigung jedoch anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Diese gesetzliche Regelung ist auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädigung nicht entsprechend anwendbar. So muss, entgegen der o. g. Vereinbarung mit einem Handlungsgehilfen, dem Geschäftsführer einer GmbH überhaupt keine Karenzentschädigung versprochen oder später gezahlt werden. Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Entsprechend unterliegen auch die Anrechnung und das Ausmaß der Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes der freien Vereinbarung, von der sich im übrigen die Gesellschaft durch die Entlassung des Geschäftsführers aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auch einseitig lösen darf. |
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