Die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
(VVG-InfoV) ist am 21.12.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden
und bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem
Vertragsabschluss und während der Laufzeit des Vertrages übermittelt
werden müssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe
vorgesehen.
Künftig soll jeder Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages
wissen, was ihn die angebotene Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder
Krankenversicherung kostet. Ab 1.7.2008 müssen die Versicherer
angeben, welche Kosten sie in die Prämie eingerechnet haben.
So sind z. B. bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung
und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr u.
a. folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten;
dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher
Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der
Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;
- Angaben zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten,
die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können;
- Angabe der in Betracht kommenden Rückkaufswerte;
- Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung
geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe;
- Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine
Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte
Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien
oder prämienreduzierten Versicherung.
- Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung muss ferner darüber
informiert werden, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete
Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit
oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff
der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der
Krankentagegeldversicherung übereinstimmt.
Für eine verbesserte Information der Verbraucher sorgt auch ein "Produktinformationsblatt",
das ab 1.7.2008 für alle Neuverträge verbindlich vorgeschrieben
wird. Die Versicherungsnehmer erhalten künftig vor jedem
Vertragsschluss ein Merkblatt, das sie in besonders übersichtlicher
und verständlicher Weise über die für den Abschluss oder
die Erfüllung des Vertrages besonders wichtigen Umstände
informiert.
Die Verordnung trat am 1.1.2008 in Kraft, mit Übergangsfristen bis
zum 30.6.2008. Die Regelungen zur Kostenangabe und zum
Produktinformationsblatt treten am 1.7.2008 in Kraft. |