Ausgleichungspflicht der Gesellschafter bei Haftung eines GbR-Gesellschafters |
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Eine Ausnahme ist aufgrund der Erwägung, dass das Risiko einer Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich jeden Gesellschafter in gleicher Weise trifft und seine Realisierung beim einen oder anderen Gesellschafter häufig auf Zufall beruht, dann zuzulassen, wenn der vom Gesellschaftsgläubiger gegen den zahlenden Gesellschafter geltend gemachte Anspruch zu Recht bestand, eine Erstattung aus dem Gesamthandsvermögen aber nicht möglich ist. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |