Keine Kündigung von Verbraucherkreditverträgen ohne Androhung


Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen kann, wenn
  • der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit 5 % des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und

  • der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

Die Richter des Oberlandesgerichts Celle entschieden hierzu in einem Fall aus der Praxis, dass eine Kündigung ohne Kündigungsandrohung unwirksam ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Nachfristsetzung mit Androhung der Gesamtfälligstellung dem Verbraucher eindeutig die gefährliche Situation des Kredits vor Augen führen. Innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist gewährt somit der Kreditgeber dem Verbraucher eine letzte Chance zur Rettung des Kredits.

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