Werbung auf geparkten Anhängern |
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Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass hier kein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Auch ohne Vorliegen einer Sondergenehmigung können Autoanhänger mit Werbeschildern an öffentlichen Straßen abgestellt werden. In ihrer Begründung führten sie aus, dass derjenige wettbewerbsrechtlich unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dieser erforderliche Marktbezug fehlt der Vorschrift über die Erlaubnispflicht der Sondernutzung. Sie dient ausschließlich dem Schutz der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße und nicht dazu, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln. |
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