Namensrecht bei Internetadressen |
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Im Streitfall (Firma Shell gegen Familie Shell) war der BGH allerdings der Ansicht, dass hier die Interessen der Parteien von derart unterschiedlichem Gewicht sind, dass es ausnahmsweise nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Internetnutzer, der in der Adresszeile "www.shell.de" eingibt, einen Internetauftritt der Firma Shell erwartet. (BGH-Urt. v. 23.11.2001 I ZR 138/99) In einem neuen Urteil hatten die Richter nun zu prüfen, ob bei der Internetpräsenz ein "Aliasname" Vorrang gegenüber dem entsprechenden bürgerlichen Namen hat. Nach Auffassung der Richter kann der Träger eines bürgerlichen Namens gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen, dass dieser den Namen nicht als Internetadresse benutzt. Das Namensrecht schützt zwar auch denjenigen, der ein Pseudonym verwendet, jedoch setzt dieser Schutz voraus, dass der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt ist, er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt hat. (BGH I ZR 296/00) |
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