Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung |
||||
Nach dieser Verordnung dürfen bestimmte Geräte und Maschinen, wie z. B. tragbare Motorkettensägen, Betonmischer, Freischneider, Bohrgeräte usw., an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden. Zusätzlich dürfen z. B. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler in der Zeit von 7.00 - 9.00 Uhr, von 13.00 - 15.00 Uhr und von 17.00 - 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn diese Geräte das gemeinschaftliche Umweltzeichen besitzen. Ferner sieht die Verordnung vor, dass die Hersteller eine Vielzahl von im Freien betriebenen Maschinen und Geräten zukünftig mit einer Kennzeichnung versehen müssen, auf der die garantiert nicht überschrittene Geräuschemission anzugeben ist. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |