Job-AQTIV-Gesetz zum 1.1.2002 in Kraft getreten


Mit dem Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz), das mit seinen wesentlichen Inhalten zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, sollen die Arbeitsmarktpolitik modernisiert und die arbeitsmarktpolitischen Instrumente neu ausgerichtet werden. Neben Neuerungen in der Arbeitsvermittlung und bei den Leistungen an Arbeitnehmer sind auch Geldleistungen an den Arbeitgeber vorgesehen. Zu den Maßnahmen gehören u. a.:

  • Eingliederungszuschuss: Für die Gewährung des Eingliederungszuschusses entfällt die bisher einschränkende Voraussetzung einer zuvor mindestens sechsmonatigen Arbeitslosigkeit, sodass ein Zuschuss in Höhe von bis zu 70 % des maßgeblichen Arbeitsentgelts für die Dauer von bis zu 60 Monaten auch sofort nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bewilligt werden kann. Die Altersgrenze für den Eingliederungszuschuss bei Einstellung eines älteren Arbeitnehmers wird auf das 50. Lebensjahr gesenkt und gilt für Einstellungen bis zum 31.12.2006.

    Ab dem 1.1.2004 (Auslaufen des befristeten Sofortprogramms zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit) wird auch die Einstellung eines unter 25-jährigen Arbeitslosen gefördert.
  • Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmern: Durch das Job-AQTIV-Gesetz soll die berufliche Weiterbildung betriebsnäher gestaltet werden. Daher zielt diese Förderung darauf ab, beschäftigte Arbeitnehmer in die berufliche Weiterbildung einzubeziehen und dem Arbeitgeber einen Anreiz zu geben, ihren Beschäftigten eine berufliche Qualifizierung zu ermöglichen. Dieses als "Job-Rotation" bezeichnete Modell sieht vor, dass Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Lohnkosten erhalten, wenn sie zur Vertretung für den an der Weiterbildung teilnehmenden Arbeitnehmer einen Arbeitslosen einstellen. Eine Förderung kommt ebenfalls in Betracht, wenn der neu eingestellte Arbeitnehmer nicht unmittelbar den sich weiterbildenden Arbeitnehmer ersetzt, sondern dessen betriebsinternen Vertreter.
  • Bisher konnten Existenzgründer nur dann durch die Zahlung eines für sechs Monate zustehenden Überbrückungsgeldes unterstützt werden, wenn sie zuvor mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld oder -hilfe bezogen haben. Mit In-Kraft-Treten des Job-AQTIV-Gesetzes kann Überbrückungsgeld auch unmittelbar bei Übergang aus einer versicherungspflichtigen in eine selbstständige Tätigkeit beansprucht werden. Voraussetzung dafür ist, dass der ehemalige Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt hätte.

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