Grundsatzentscheidungen zu Domain-Namen |
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Im zweiten Fall hatten die BGH-Richter darüber zu entscheiden, ob sog. Gattungs- bzw. Branchenbegriffe als Domain-Namen verwendet werden dürfen. Sie haben mit ihrem Urteil diese verbreitete Übung als rechtmäßig anerkannt. Als Begründung führten sie an, dass ein unlauterer Wettbewerb nur dann anzunehmen ist, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen dem Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. So verhält es sich bei der Verwendung einer Branchenbezeichnung als Domain-Name jedoch nicht. Denn mit der Verwendung des Branchenbegriffs wird nur ein sich bietender Vorteil genutzt, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber zuzurechnende Kunden einzuwirken. Der BGH stellt jedoch klar, dass die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen auch Grenzen habe. Zum einen könne sie missbräuchlich sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter einer Top-Level-Domain (hier: ".de") nutzt, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein. (BGH-Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99) |
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