Jeder Arbeitnehmer hat in einem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Urlaubstage (Urlaubsentgelt). Nach dem
Bundesurlaubsgesetz bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13
Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten hat.
Dabei sind folgende Zulagen bzw. Verdiensterhöhungen zu berücksichtigen:
- Zulagen mit Bezug auf die Arbeitsleistung (z. B. Gefahren-, Nacht-, Schmutz- und Auslandszulagen,
Provisionen usw.)
- Verdiensterhöhungen, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs auftreten
(z. B. Tariflohnerhöhung, Verlängerung der Arbeitszeit, Übergang von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung, Aufstieg in
eine höhere Vergütungsgruppe usw.) Hier hat die Berechnung in der Weise zu erfolgen, dass für die gesamte Dauer des
Bezugszeitraums eine fiktive Lohnberechnung nach dem erhöhten Verdienst vorzunehmen ist und daraus der Durchschnittsverdienst für
das Urlaubsentgelt bestimmt wird.
Folgende Verdienständerungen dürfen dagegen nicht hinzugerechnet werden:
- Überstundenvergütungen, Gewinn- und Umsatzbeteiligungen, einmalige tarifliche
Ausgleichszahlungen, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, vermögenswirksame Leistungen, Trinkgelder usw.
- Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit, betriebsbedingte Unterbrechungen, die dem
Arbeitgeber zuzurechnen sind usw.
In vielen Fällen übertragen die Arbeitnehmer Urlaubstage aus dem alten Jahr in das neue. In der
Zwischenzeit können sich jedoch die Rahmenbedingungen verändern, z. B. Gehaltserhöhung, Arbeitszeitänderungen usw. Das
Bundesarbeitsgericht hatte sich in einem Urteil mit der Frage zu beschäftigen, ob das Urlaubsentgelt nach den neuen ggf. schlechteren
Bedingungen zu berechnen ist. Das Gericht kam zu folgender Entscheidung: "Für die Bemessung des Urlaubsentgelts ist nicht darauf
abzustellen, dass der Urlaubsanspruch noch zu alten Bedingungen entstanden ist, sondern maßgebend ist allein der Zeitpunkt, für
den der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit worden ist." |