In den Semesterferien oder auch regelmäßig werden von den Betrieben Studenten zur Unterstützung
der festen Belegschaft eingestellt. In der Praxis sind solche Beschäftigungsverhältnisse arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlich
unterschiedlich zu behandeln.
- Arbeitsrecht: Grundsätzlich gilt, dass fest angestellte Studenten gegenüber
vergleichbaren Arbeitnehmern finanziell gleich behandelt, also nicht benachteiligt werden dürfen. Der Student hat demnach Anspruch
auf Feiertagsvergütung, Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend dem Bundesurlaubsgesetz und nach Ablauf der vierwöchigen
Wartefrist Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diese Regelung gilt ebenfalls für sog. Mini-Jobber bis 450 Euro
monatlich.
- Sozialrecht: Sozialversicherungsrechtlich ist zu unterscheiden, ob es sich um ein "normales"
oder "geringfügiges" Beschäftigungsverhältnis handelt. Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist zu prüfen,
ob ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis oder eine auf Dauer angelegte geringfügige Nebenbeschäftigung
(450-Euro-Job) vorliegt.
- Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese nicht berufsmäßig ausgeübt
und nach Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt ist (nicht länger als zwei Monate oder höchstens
50 Arbeitstage im Jahr. Sozialversicherungsbeiträge werden bei einer solchen Beschäftigung
nicht fällig.
- Von einer geringfügigen auf Dauer angelegten Nebenbeschäftigung ist die
Rede, wenn das monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von 450 Euro nicht überschritten wird. Bis 31.12.2012 galt eine Grenze von
400 Euro. Hier muss der Arbeitgeber i. d. R. Beiträge zur
Krankenversicherung (13 %) und zur Rentenversicherung (15 %) sowie eine Pauschalsteuer (in Höhe von 2 %) zahlen.
- Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze: Handelt es sich jedoch um
ein Beschäftigungsverhältnis, das über die Grenzen der Geringfügigkeit hinausgeht, so sind nur
Rentenversicherungsbeiträge entsprechend der gesetzlichen Höhe zu entrichten.
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht hier grundsätzlich Versicherungsfreiheit (Beitragsfreiheit), wenn
die Beschäftigung die Nebensache und das Studium die Hauptsache darstellt.
Damit das studentische Erscheinungsbild und nicht die entgeltliche Beschäftigung überwiegt, darf eine angemessene
Arbeitszeitstundenzahl in der Woche während der Vorlesungszeit nicht überschritten werden. Ist die entgeltliche Beschäftigung
als vorrangig einzustufen, so ist der Student in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Die Gesamtarbeitszeit
muss demnach so bemessen sein, dass der Student seine überwiegende Arbeitskraft dem Studium und nicht seiner "Nebentätigkeit"
widmet.
In der Praxis und Rechtsprechung wird ein Richtwert von 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit als unbedenklich eingestuft
und darf i. d. R. nur außerhalb der Vorlesungszeit (Semesterferien, Abend- und Nachtstunden, Wochenende) überschritten
werden. Die Wochenarbeitszeit bleibt innerhalb der Vorlesungszeit nur dann unberücksichtigt, wenn die Beschäftigung
innerhalb der Vorlesungszeit auf zwei Monate/Jahr befristet ist.
Beispiel 1: Eine Studentin arbeitet 24 Std./Woche in den Abend- und Nachtstunden (also außerhalb der Vorlesungszeit) in
einer Diskothek. Dieses Beschäftigungsverhältnis unterliegt lediglich der Rentenversicherungspflicht.
Beispiel 2: Ein Student arbeitet während der Vorlesungszeit 18 Std./Woche und in den Semesterferien 40 Std./Woche. Das
Arbeitsverhältnis ist auch hier nur rentenversicherungspflichtig, da die 20-Stunden-Grenze lediglich in den Semesterferien überschritten
wird.
Beispiel 3: Ein Student arbeitet 25 Std./Woche während sowie außerhalb der Vorlesungszeit. Das Beschäftigungsverhältnis
ist in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig, da die 20-Stunden-Grenze innerhalb der Vorlesungszeit überschritten wird.
Beispiel 4: Ein Student arbeitet 25 Std./Woche während der Vorlesungszeit und der Arbeitsvertrag ist auf vier Wochen
befristet. Da das Arbeitsverhältnis entsprechend befristet ist, besteht nur Rentenversicherungspflicht, obwohl die Arbeitszeit über
20 Std./Woche liegt.
- Lohnsteuerrecht: Das Arbeitsentgelt an einen Studenten unterliegt ebenso der Lohnsteuerpflicht
wie Arbeitsentgelte an andere Arbeitnehmer. Im Falle einer kurzfristigen Beschäftigung kann jedoch eine Lohnsteuerpauschalierung von
30 %.
Bei 450-Euro-Jobbern wird keine individuelle Lohnsteuer fällig, sofern 450 Euro/Monat (bis 31.12.2012 = 400 Euro/Monat) nicht überschritten
werden.
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