Versicherungspflichtgrenze in Euro |
Ost |
West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr |
47.700
|
47.700 |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat |
3.975 |
3.975 |
|
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro |
Ost |
West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung |
3.562,50 |
3.562,50 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung |
4.550 |
5.250 |
Geringfügigkeitsgrenze (2) (4) |
400 (2) (4) |
400 (2) (4) |
|
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro |
Ost |
West |
Krankenversicherung / Pflegeversicherung |
42.750
|
42.750 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung |
54.600 |
63.000 |
|
Beitragssätze in Prozent |
Ost/West |
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
individuell nach Krankenkasse |
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) |
1,7 / 1,95 (3) |
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
19,9 |
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
4,2 |
|
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. |
2) Der Arbeitgeber trägt seit 1.4.1999 die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 11 % und zur
Rentenversicherung in Höhe von 12 % sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 %. Bei sog. Mini-Jobs in "Privathaushalten"
trägt der Steuerpflichtige Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Davon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und
Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer. |
3) Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung müssen ab dem 23 Lebensjahr zusätzlich 0,25 Prozentpunkte
bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von
1,7 % = 0,85 % der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind sowie Wehr- und
Zivildienstleistende sollen von der Zuschlagspflicht ausgenommen werden. |
4) Ab dem 1.7.2006 erhöht sich der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 11 % auf 13 % und zur
Rentenversicherung von 12 % auf 15 %.
Die Höhe der pauschalen Steuer bleibt bei 2 %. |